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Franchisevertrag: Alle Inhalte auf einen Blick [inkl. kostenloses Muster zum Download]

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 13 Januar, 2024
Lesezeit Minuten.
Sie möchten gründen und interessieren sich für Franchising? Oder Sie haben selbst ein Franchise-System entwickelt und möchten als Unternehmer funktionierende Partnerschaften mit Gründern aufbauen? Die Grundlage dafür bildet der Franchisevertrag. Erfahren Sie, welche Regelungen dieser enthalten muss und worauf Sie inhaltlich achten sollten.  

Vertrag zwischen Franchisegeber und Franchisepartner

Beim Franchising nutzt der Franchisenehmer ein vom Franchisegeber erarbeitetes und erprobtes Konzept für sein eigenes Unternehmen und zahlt dafür Gebühren. Aus dieser Kooperation ergeben sich für beide Seiten Rechte und Pflichten. Diese regelt der Franchisevertrag. Wichtige Inhalte sind insbesondere:

  • Nutzungsrechte
  • Gebühren
  • Know-how und Schulungen
  • Marketing und Werbung
  • Bezugsbindung
  • Gebietsschutz
  • Recht zur Kontrolle
  • Wettbewerbsverbot
  • Vertragsdauer
  • Beendigung des Vertrags
  • Streitigkeiten und Vertragsstrafen

Der Franchisepartner kann sich auf der Grundlage des Vertrags darauf verlassen, dass er die Marke nutzen darf, sämtliches wichtiges Know-how zur Verfügung gestellt bekommt und als Unternehmer eventuell noch weitere Unterstützung erhält, zum Beispiel bei der Standortsuche oder Logistik.

Der Franchisegeber wiederum sichert mit dem Vertrag ab, dass er regelmäßig Gebühren erhält und dass die Eigenschaften der entwickelten Marke erhalten bleiben. Das können z. B. eine bestimmte Produktqualität und -herkunft, Abläufe bei Dienstleistungen oder andere Merkmale sein, welche die Kunden mit der Marke in Verbindung bringen.

Wichtige Informationen zum Franchisevertrag finden Sie in dem folgenden Kurzvideo:

Franchisevertrag Punkt für Punkt: Diese Regelungen sollte er enthalten

Wie ein Franchisevertrag aufgebaut sein muss, ist im Gegensatz zu anderen Vertragsformen nicht im BGB geregelt. Aus der Praxis lassen sich folgende wichtige Inhalte ableiten, wobei jeder Vertrag individuell gestaltet wird und meist auch noch weitere Vereinbarungen enthält.

Vorbemerkungen

Nachdem Franchisegeber und Franchisenehmer als Vertragsparteien benannt wurden, beschreiben kurze Vorbemerkungen das Franchisesystem. Dazu gehören im Wesentlichen folgende Informationen:

  • Art und Zweck des Systems (Branche, Gegenstand)
  • Anzahl der Standorte
  • Gründungsjahr und Entwicklung

Vertragsgegenstand

Hier wird festgeschrieben, dass der Franchisenehmer das Konzept des Franchisegebers zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen nutzen wird. Folgende Ergänzungen sind üblich:

  • Bezug auf das Franchise-Handbuch
  • Verweis auf weitere Anlagen zum Vertrag (z. B. Kopien der Schutzrechte, Produktprogramm)
  • Hinweis, dass der Franchisenehmer als selbstständiger Unternehmer agiert und das unternehmerische Risiko trägt

Schutzrechte

Der Vertrag muss genau beschreiben, welche gewerblichen Schutzrechte dem Franchisenehmer zur Nutzung überlassen werden. Darum kann es sich handeln:

  • Marke, Geschäftsbezeichnung, Domain
  • Geschmacksmuster (z.B. Logos, Schriftzeichen, Farbkombinationen)
  • Gebrauchsmuster oder Patente

Weiterhin lässt sich vereinbaren, dass der Franchisegeber die Schutzrechte weiterentwickeln kann. Entstehen dem Franchisenehmer dadurch Kosten, z. B. aufgrund eines neuen Logos, sollte er dafür von Franchisegeber Aufwandsentschädigung verlangen dürfen.

Vertragsgebiet

Beim Franchising ist es üblich, wenn auch nicht zwingend, dass ein Gebietsschutz vereinbart wird. Das bedeutet, dass der Franchisenehmer in einem exakt definierten Gebiet nicht mit der Konkurrenz durch andere Franchisenehmer des gleichen Systems rechnen muss.

Der Vertrag nennt entweder die Postleitzahlen, welche das Vertragsgebiet umfasst, oder verweist auf eine im Anhang angefügte Karte. Alternativen zum Gebietsschutz können auch ein Platzschutz (z. B. für mobile Verkaufsstände) oder Kundenschutz (z. B. bei Finanzdienstleistungen) sein.

Der Franchisevertrag kann regeln, dass der Franchisegeber zusätzlich Waren über das Internet oder andere Kanäle vertreiben wird. Dem Franchisenehmer darf es nicht verboten werden, die Waren über einen eigenen Online-Shop abzusetzen.

Pflichten des Franchisegebers

Neben den in den anderen Vertragsabschnitten genannten Pflichten (u. a. Nutzungsrechte, Gebietsschutz), übernimmt der Franchisegeber noch weitere, die im Vertrag detailliert aufzuführen sind. Dazu gehören typischerweise:

  • Überlassung des Franchise-Handbuches
  • Einstiegsschulung
  • Laufende Weiterbildungen
  • Gegebenenfalls Belieferung
  • Zentrales Marketing
  • Eventuell Bereitstellung von IT-Lösungen (z. B. Warenwirtschafts- oder Buchhaltungssoftware)
  • Beratungen
  • Regelmäßige Information des Franchisenehmers über die Entwicklung des Franchisesystems
  • Weiterentwicklung des Systems

Franchise-Handbuch

Der Vertrag muss auf das Franchise-Handbuch verweisen. Mit diesem vermittelt der Franchisegeber dem Franchisenehmer alle notwendigen Informationen, welche dieser zum Aufbau seines eigenen Unternehmens braucht. Dazu gehören:

  • Darstellung des gesamten Systems
  • Geschäftsabläufe
  • Sonstige Grundsätze und Richtlinien

Die Anleitungen müssen detailliert genug sein, damit der Franchisenehmer das Konzept umsetzen kann. Sie dürfen ihn aber nicht so stark in seiner unternehmerischen Freiheit einschränken, dass der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit aufkommt.

Der Franchisenehmer muss noch vor Abschluss des Vertrags die Möglichkeit erhalten, das Handbuch gründlich zu lesen. Dafür sollten ihm mindestens vier Wochen Zeit eingeräumt werden.

Pflichten des Franchisenehmers

Der Vertrag legt auch dem Franchisenehmer Pflichten auf. Typische Regelungen sind:

  • Betreiberpflicht (Pflicht, das Franchiseunternehmen zu betreiben)
  • Führung des Unternehmens auf eigenes Risiko und eigene Rechnung
  • Zahlung der Franchise-Gebühren
  • Einhaltung der vermittelten Richtlinien
  • Wahrung der Interessen des Franchisegebers
  • Erhaltung des Marken- bzw. System-Images
  • Übermittlung bestimmter Zahlen, Daten und Informationen an den Franchisegeber
  • Teilnahme an Schulungen (Übernahme für Schulungs- und Reisekosten regeln)
  • Einstellung und Schulung von Personal entsprechend der im Handbuch aufgeführten Kriterien

Franchisegebühren

Den Franchisegebühren widmet sich ein separater Abschnitt des Vertrags. Zunächst ist festzuhalten, welche Gebühren fällig werden. Möglich sind folgende Bestandteile:

  • Eintrittsgebühr
  • Laufende Franchisegebühren
  • Werbegebühr
  • IT-Gebühr

Dabei fällt nur die Eintrittsgebühr einmalig an. Alle anderen Bestandteile sind, sofern sie vereinbart wurden, fortlaufend zu zahlen.

Zusätzlich muss der Vertrag auch weitere Details zu den Gebühren regeln. Diese Vereinbarungen gehören dazu:

  • Höhe und Zahlungszeitpunkt der Eintrittsgebühr
  • Höhe bzw. Berechnungsgrundlage der laufenden Gebühren + regelmäßiger Zahlungstermin
  • Definition der Berechnungsgrundlage (meist Nettoumsatz); Welche Umsätze gehören dazu?
  • Zweckbindung der Werbe- und IT-Gebühr und Verpflichtung des Franchisegebers, die Verwendung nachzuweisen
  • Folgen des Zahlungsverzugs (Verzugszins)
  • Hinweis, dass die Eintrittsgebühr auch bei Kündigung oder sonstiger Beendigung des Vertrags nicht zurückgezahlt wird

Warenbezug

Bei vielen Franchisesystemen ist es üblich, dass Waren vom Franchisegeber oder von bestimmten Lieferanten bezogen werden müssen. Man spricht dabei von Bezugsbindung. In diesem Fall ist dem Vertrag eine Liste der Waren und Lieferanten als Anlage anzufügen.

Allerdings darf dem Franchisenehmer im Normalfall nicht verboten werden, auch selbst ausgewählte Produkte zu verkaufen, sofern sie zum Image und zu den Standards des Franchisesystems passen. Eine 100-prozentige Bezugsbindung ist nur erlaubt, wenn die Überwachung der Qualitätsnormen anderer Produkte für den Franchisegeber zu aufwendig wäre (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.04.2007,VI U Kart. 13/06). Experten empfehlen, in Franchiseverträgen maximal eine 80-prozentige Bezugsbindung zu vereinbaren, sodass der Franchisenehmer 20 % seiner Waren selbst auswählen darf. Dieser Empfehlung liegt die Pronuptia-Entscheidung des EuGH vom 28.01.1986 zugrunde.

Der Franchisegeber darf dem Franchisenehmer keine Verkaufspreise vorschreiben, denn das würde gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen. Nur kurzfristig, im Rahmen von Werbeaktionen, sind solche Vorgaben erlaubt. Es ist jedoch nicht verboten, unverbindlich Preise zu empfehlen. Allerdings darf der Franchisegeber keinen Druck auf den Franchisenehmer ausüben, dass er diese anwendet. Das wäre z. B. der Fall, wenn dauerhaft überregional mit diesen Preisen geworben wird.

Werbung

Bei einem Franchisesystem kommt es auf eine Einheitlichkeit des Werbeauftritts an. Deshalb muss der Franchisevertrag auch dazu Vereinbarungen enthalten, und zwar zur zentralen Werbung durch den Franchisegeber sowie zu regionalen Aktionen des Franchisenehmers. Was das zentrale Marketing angeht, lässt sich Folgendes vereinbaren:

  • Verpflichtung des Franchisegebers zu überregionalen Werbemaßnahmen (Verwendung des Werbefonds)
  • Mitwirkungspflicht des Franchisenehmers
  • Weiterentwicklung des Werbekonzepts durch den Franchisegeber

Wenn es um die regionale Werbung des Franchisenehmers geht, kann der Vertrag z. B. diese Punkte regeln:

  • Recht und Pflicht des Franchisenehmers, eigene Werbeaktionen durchzuführen
  • Unterstützung durch den Franchisegeber, z. B. mit Werbematerial
  • Übereinstimmung des Werbeauftritts mit den im Handbuch definierten Richtlinien
  • Erforderliche Zustimmung des Franchisegebers zu den einzelnen Aktionen

Kontrollrechte

Obwohl der Franchisenehmer selbstständiger Unternehmer ist, räumen Franchiseverträge den Franchisegebern Kontrollrechte ein. Denn diese sind dafür verantwortlich, dass das Image des Systems keinen Schaden nimmt. Trotzdem sollten die Kontrollrechte nicht so weit ausgedehnt werden, dass die unternehmerische Freiheit infrage gestellt werden kann und der Eindruck einer Scheinselbstständigkeit entsteht. Möglich sind folgende Regelungen:

  • Recht des Franchisegebers, Kontrollen der Geschäftsräume durchzuführen
  • Recht des Franchisegebers, Einsicht in die Buchführung zu nehmen
  • Pflicht des Franchisenehmers zur Mitwirkung

Wettbewerbsverbote

Wettbewerbsverbote sind typische Bestandteile von Franchiseverträgen. Diese sollen verhindern, dass der Franchisenehmer als Konkurrent des Franchisegebers auftritt.

Der Vertrag kann die Arbeit für oder die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen verbieten. Das bedeutet auch, dass der Franchisenehmer keine Konkurrenzprodukte vertreiben oder konkurrierende Dienstleistungen anbieten darf. Wer zum Beispiel als Franchisenehmer Kosmetikartikel einer bestimmten Marke über ein Einzelhandelsgeschäft verkauft, darf nicht zusätzlich über einen eigenen Onlineshop ähnliche Waren konkurrierender Marken vertreiben.

Von dem Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit ist das zu unterscheiden, welches sich auf die Zeit danach bezieht. Enthält der Franchisevertrag ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sollte dieses auf ein Jahr beschränkt bleiben. Auch ist der Franchisenehmer in diesem Fall berechtigt, Ausgleichszahlungen zu fordern.

Der Vertrag regelt auch die Höhe der Vertragsstrafe. Diese muss der Franchisenehmer bei einem nachweisbaren und schuldhaften Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zahlen.

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer ist der Zeitraum nach Vertragsschluss, in welchem der Vertrag von beiden Seiten nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden darf. Sie ist idealerweise so lang, dass sich die Investitionen des Franchisenehmers amortisieren können. Aus der Rechtsprechung zu diesem Thema lässt sich ableiten, dass die Vertragsdauer 5 Jahre nicht überschreiten sollte, da sonst die unternehmerische Freiheit des Franchisenehmers zu stark eingeschränkt wird.

In diesem Zusammenhang kann der Franchisevertrag folgende Regelungen enthalten:

  • Vertragsdauer in Jahren
  • Erstmalige reguläre Möglichkeit der Kündigung nach Ablauf der Vertragsdauer und Kündigungsfrist in diesem Fall
  • Automatische Verlängerung, z. B. um ein Jahr, falls keine Vertragspartei kündigt

Außerordentliche Kündigung

Beim Franchising handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, sodass auch eine außerordentliche Kündigung des Vertrags gemäß § 314 BGB möglich ist. Diese kann nur aus einem wichtigen Grund fristlos erfolgen. Wichtiger Grund bedeutet, dass die Beibehaltung des Vertrags aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses einer Partei nicht mehr zugemutet werden kann.

Wurde nur eine Vertragspflicht verletzt, kann die Kündigung erst nach einer erfolglosen Abmahnung oder nach einer bestimmten Frist erfolgen, falls der Kündigungsgrund in diesem Zeitraum nicht beseitigt wurde. Der Kündigungsberechtigte muss die außerordentliche Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist (Richtwert: 3 Monate) aussprechen, nachdem er von dem Kündigungsgrund erfahren hat.

Der Franchisevertrag sollte auch die erforderliche Form der Kündigung regeln (Schriftform).

Vereinbarungen zum Schadenersatz sind ebenfalls möglich.

Rechtsfolgen der Beendigung des Franchise-Vertrages

Der Franchisevertrag regelt auch Ansprüche, die mit der Beendigung des Vertrags entstehen. Dazu gehören meist diese Punkte:

  • Begleichung aller ausstehenden Verbindlichkeiten des Franchisenehmers gegenüber dem Franchisegeber innerhalb einer bestimmten Frist
  • Rücknahme des Warenbestandes durch den Franchisegeber, wobei laut Rechtsprechung bis zu 40 % Abschläge auf den Einkaufspreis möglich sind
  • Rückgabe des Handbuchs und weiterer Informationsmaterialien
  • Verbot für den Franchisenehmer, die Schutzrechte weiter zu nutzen

Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung kann notwendig sein, wenn der Franchisenehmer einer Bezugsbindung unterliegt. In diesem Fall gelten für ihn unter bestimmten Umständen Verbraucherschutzrechte.

Ein Existenzgründer erhält zwar mit Abschluss des Franchisevertrags seine Unternehmereigenschaft und ist damit im Grunde genommen kein Verbraucher. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass bei einer Investitionssumme bis 75.000 € eine Widerrufsbelehrung erforderlich ist. Diese wird dem Franchisevertrag als Anlage angefügt.

Muster eines Franchisevertrags – kostenloser Download

Der Deutsche Franchiseverband hat ein Muster für den Franchisevertrag herausgegeben, das detaillierte Hinweise zu den einzelnen Punkten enthält und kostenlos heruntergeladen werden kann.

Franchise-Vertrag

Franchisenehmer werden: 5 Tipps zum Franchisevertrag für zukünftige Franchisenehmer

Als Franchisenehmer bekommen Sie den Vertrag vom Franchisegeber vorgelegt. Beschäftigen Sie sich gründlich mit den Inhalten und achten Sie neben den oben erwähnten Hinweisen auf folgende Punkte:

  • Der Franchisegeber muss seiner vorvertraglichen Aufklärungspflicht nachkommen. Dazu gehört, dass er Ihnen eine Kalkulationsgrundlage über Ihre voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge zur Verfügung stellt, die auf Erfahrungswerten anderer Franchisepartner des Systems beruht.
  • Prüfen Sie die Qualität des Franchise-Handbuchs, auf welches der Vertrag verweisen sollte. Beschreibt dieses das notwendige Spezialwissen umfassend und detailliert?
  • Der Franchisevertrag beinhaltet meist das Recht und die Pflicht des Franchisegebers, das System weiterzuentwickeln. Gibt es eine Regelung dazu, inwiefern Sie als Franchisenehmer dazu beitragen können oder müssen?
  • Beim Franchising kann schnell die Schwelle zur Scheinselbstständigkeit überschritten werden, wobei immer individuelle vertragliche Vereinbarungen und Gegebenheiten zu bewerten sind. Lassen Sie sich im Zweifel von der Deutschen Rentenversicherung beraten.
  • Nehmen Sie eine Franchiseberatung von einem auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalt in Anspruch. Dieser prüft nicht nur den Vertrag, sondern informiert Sie auch über weitere rechtliche Besonderheiten dieses Konzepts.

5 Tipps zum Franchisevertrag für zukünftige Franchisegeber

Als Franchisegeber gestalten Sie den Vertrag mit anwaltlicher Hilfe selbst. Achten Sie dabei unter anderem auf folgende Besonderheiten:

  • Verzichten Sie nach Möglichkeit auf eine hundertprozentige Bezugsbindung und erlauben Sie dem Franchisenehmer den Vertrieb von mindestens 20 % selbst gewählter Produkte. Die vollständige Bezugsbindung ist zwar unter den oben genannten Voraussetzungen erlaubt. Diese sind aber oft nur mit großem Aufwand nachweisbar.
  • Wenn Sie eine Bezugsbindung vereinbaren, muss die Lieferfähigkeit der im Franchisevertrag benannten Lieferanten dauerhaft sichergestellt sein.
  • Falls der Franchisenehmer einer Bezugsbindung unterliegen soll, er bei Vertragsschluss aber noch kein Gewerbetreibender ist, sondern erst mit der Gründung startet, gilt er noch als Verbraucher. Das hat zur Folge, dass der Franchisevertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten muss.
  • Achten Sie bei der Vertragsgestaltung darauf, dass Sie den Franchisenehmern keine Preise vorschreiben, sondern nur empfehlen. Sonst liegt eine unzulässige Preisbindung vor. Davon ausgenommen sind vorübergehende Werbeaktionen.
  • Wenn Sie Ihrem Franchisenehmer Räumlichkeiten vermieten, muss die Laufzeit des Mietvertrages dem des Franchisevertrages entsprechen.

So finden Sie einen guten Anwalt mit Franchise-Erfahrung

Auch wenn es Musterverträge gibt, das Thema Franchising ist komplex und jeder Franchisevertrag wird individuell gestaltet. Ob Sie als Franchisegeber einen Vertrag aufsetzen möchten oder als Franchisenehmer vor dem Abschluss stehen – anwaltliche Beratung ist in jedem Fall empfehlenswert. Einen spezialisierten Anwalt finden Sie in unserem Beraternetzwerk oder über den Franchiseverband.

Checkliste: Die wichtigsten Vereinbarungen für gelungenes Franchise

Der Deutsche Franchise-Verband hat eine Checkliste herausgebracht, mit der Sie einen Franchisevertrag überprüfen können. So ist sichergestellt, dass grundlegende Punkte geregelt sind. Die folgenden Inhalte sind nur einige Beispiele dafür:

  • Vollständige Nennung der gewerblichen Schutzrechte und Kopien als Anlage
  • Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit mit Verlängerungsoption
  • Zusicherung einmaliger und laufender Schulungen
  • Festschreibung der Preisbildungsfreiheit
  • Verzicht auf Mindestumsätze
  • Regelung zur Übertragbarkeit bei dauerhafter Geschäftsunfähigkeit oder im Todesfall
  • Angemessenheit von Vertragsstrafen
Checkliste-Franchisenehmer

Fazit zum Franchisevertrag

Franchise ist für Gründer eine Chance, mit relativ geringem Risiko in die berufliche Selbstständigkeit zu starten. Die Form der zugrundeliegenden Vereinbarung ist im Gegensatz zu vielen anderen Vertragsformen nicht im BGB geregelt.

Ein Franchisevertrag ist immer eine individuelle Angelegenheit und kann viele spezielle Klauseln enthalten. Deshalb ist es empfehlenswert, sowohl bei der Erarbeitung des Vertrags als Franchisegeber als auch vor dem Abschluss als Franchisepartner die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen.


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Jetzt mit Roul Radeke, dem Autor dieses Beitrags vernetzen:

Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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