Beteiligungsfinanzierung: Zuführung von frischem Eigenkapital einfach erklärt

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 3 März, 2024
Lesezeit Minuten.
Sie planen die Finanzierung Ihres Unternehmens und möchten mehr über die Beteiligungsfinanzierung wissen? Lesen Sie im folgenden Artikel, was dazugehört, wie sie bei unterschiedlichen Rechtsformen realisiert wird und in welchen Situationen sie relevant ist. Lernen Sie auch Vor- und Nachteile sowie einige Sonderformen kennen und erfahren Sie, welche weiteren Finanzierungsmöglichkeiten es gibt.  

Schnellcheck Beteiligungsfinanzierung – die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Sie interessieren sich für die Unternehmensfinanzierung und speziell für das Beteiligungskapital? In diesem Zusammenhang tauchen häufig folgende Fragen auf:

  • Was ist eine Beteiligungsfinanzierung?
    Das sind Erhöhungen des Eigenkapitals, die nicht aus Unternehmensgewinnen resultieren, sondern von außen zugeführt werden.

  • Welche Finanzierungsmittel dienen zur Beteiligungsfinanzierung?
    Je nach Rechtsform des Unternehmens sind das z. B. Aktien, GmbH-Anteile, Privateinlagen oder Genossenschaftsanteile.

  • Für wen eignet sich eine Beteiligungsfinanzierung?
    Beteiligungsfinanzierungen sind regelmäßig bei Gründungen relevant und darüber hinaus für Unternehmen in besonderen Situationen mit erhöhtem Kapitalbedarf.

Der nächste Abschnitt widmet sich der Erklärung, was zur Beteiligungsfinanzierung gehört und welche gesetzlichen Grundlagen es dafür gibt.

Beteiligungsfinanzierung im Überblick – einfach erklärt

Bei einer Beteiligungsfinanzierung fließt dem Unternehmen von außen Eigenkapital zu. Dabei kann „außen“ sowohl bedeuten, dass die aktuellen Gesellschafter ihre Einlagen einbringen bzw. erhöhen, als auch, dass natürliche oder juristische Personen als neue Gesellschafter mit zusätzlichen Einlagen aufgenommen werden. Das Gegenteil der Außenfinanzierung ist die Innenfinanzierung, bei welcher Unternehmensgewinn einbehalten wird oder Gewinnrücklagen bzw. stille Reserven aufgelöst werden, um das Eigenkapital zu erhöhen. Diese zählt nicht zur Beteiligungsfinanzierung.

Erfahren Sie in dem folgenden Video mehr über die Beteiligungsfinanzierung durch die KFW Förderung:

Beteiligungskapital umfasst meist finanzielle Einlagen, aber auch Sacheinlagen (z. B. Immobilien, Maschinen) und Rechte (z. B. Nutzungsrechte, Lizenzen) sind möglich. In Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens und der jeweiligen Vertragsgestaltung resultieren aus den Beteiligungen für die Gesellschafter Rechte und Pflichten wie die Gewinn- und Verlustbeteiligung, die Haftung gegenüber Gläubigern sowie Entscheidungs-, Mitsprache- und Informationsrechte. Eine Beteiligungsfinanzierung findet generell zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung statt und in vielen Fällen später in Form von Kapitalerhöhungen.

Gesetzliche Grundlagen

Je nach Rechtsform ist die Beteiligungsfinanzierung gesetzlich geregelt. Folgende Vorschriften sind zu beachten:

  • Aktiengesellschaft (AG)
    Für Aktiengesellschaften gilt das Aktiengesetz. Allgemeines zum Grundkapital, der Aktienausgabe und Beteiligungsverhältnissen zwischen Unternehmen findet sich in den §§ 6 bis 22. Die effektive Kapitalerhöhung durch die Ausgabe junger Aktien wird in den §§ 182 bis 206, geregelt, wobei man zwischen ordentlicher und bedingter Kapitalerhöhung bzw. genehmigtem Kapital unterscheidet.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    Für diese Rechtsform gilt das GmbH-Gesetz. Wichtige Regelungen im Hinblick auf die Beteiligungsfinanzierung sind der § 5 zum Stammkapital und Geschäftsanteil, die §§ 14 bis 28 zu Einlagen, Geschäftsanteilen und der Nachschusspflicht sowie die §§ 55 bis 57o zur Kapitalerhöhung.
  • Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
    OHG und KG sind im HGB geregelt, die GbR basiert auf dem BGB. Für diese Personengesellschaften ist die Beteiligungsfinanzierung nicht explizit gesetzlich reguliert, aber die zugrundeliegenden Beziehungen zwischen den Gesellschaftern. Somit gelten die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Lediglich die in den §§ 230 ff HGB geregelte Einlage stiller Gesellschafter kann ggf. relevant sein.
  • Einzelunternehmen
    Ein Einzelunternehmer kann frei darüber entscheiden, welche Einlage aus seinem Privatvermögen er in sein Unternehmen einbringt. Die einzige zusätzliche Möglichkeit der Beteiligungsfinanzierung ist die Aufnahme stiller Gesellschafter (§§ 230 ff HGB).
  • Genossenschaft
    Für Genossenschaften gilt das Genossenschaftsgesetz. Im Hinblick auf die Beteiligungsfinanzierung sind hauptsächlich die §§ 7 bis 8a relevant. Diese legen im Wesentlichen fest, dass die individuellen Bestimmungen dazu in der Satzung enthalten sein müssen.

Beteiligungskapital kann auch von einer darauf spezialisierten Gesellschaft kommen, die in mehrere Unternehmen investiert und hauptsächlich durch die damit verbundenen Gewinnbeteiligungen bzw. Verkäufe der im Wert gestiegenen Anteile Einnahmen generiert. Zu unterscheiden ist diese Art von Beteiligungsgesellschaft von einer Holding, die Anteile an mehreren Tochtergesellschaften hält, welche alle zum gleichen Konzern gehören und deren Jahresabschlüsse deshalb konsolidiert werden. Beteiligungsgesellschaften beteiligen sich an Unternehmen, mit denen sie nicht innerhalb einer Konzernstruktur verbunden sind.

Besonderheiten in Abhängigkeit von der Rechtsform

Welche Möglichkeiten der Aufnahme von Beteiligungskapital ein Unternehmen hat, hängt von seiner Rechtsform ab. Lesen Sie im Folgenden, wie eine Beteiligungsfinanzierung in den jeweiligen Fällen funktioniert und was dabei zu beachten ist.

Aktiengesellschaft

Am einfachsten ist die Beschaffung von Beteiligungskapital für börsennotierte Aktiengesellschaften. Sie geben junge Aktien aus, die in relativ geringe Teilbeträge aufgeteilt und unkompliziert an der Börse gehandelt werden können. Die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien ist auch nicht börsennotierten AGs möglich, nur sind die Aktien dann nicht an der Börse handelbar, was die Kapitalbeschaffung erschweren kann. In dieser Situation kommen oft Beteiligungsgesellschaften ins Spiel.

Man unterscheidet bei Aktiengesellschaften 3 Formen der Kapitalerhöhung

  • Ordentliche Kapitalerhöhung
    Diese muss von der Hauptversammlung mit einer ¾-Mehrheit oder der in der Satzung festgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden. Es erfolgt eine Ausgabe von jungen Aktien. Altaktionäre erhalten ein Bezugsrecht drauf, was die Hauptversammlung aber ebenfalls mit einer ¾-Mehrheit ausschließen kann.
  • Bedingte Kapitalerhöhung
    Die neuen Aktien stehen entweder Inhabern von Wandelschuldverschreibungen wegen ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zu, oder Arbeitnehmern, die am Gewinn beteiligt werden. Altaktionäre haben kein Bezugsrecht.
  • Genehmigtes Kapital
    In diesem Fall wurde der Vorstand durch einen Beschluss der Hauptversammlung oder durch die Satzung dazu ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Kapitalerhöhung durchzuführen.

GmbH

Bei der Gründung wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile bestimmt, wobei die Summe aller Anteile, also das Stammkapital, mindestens 25.000 Euro betragen muss. Einzelne Gesellschafter können auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Jeder Gesellschafter kann seine Anteile verkaufen, verschenken oder vererben.

Für eine Kapitalerhöhung gibt es gemäß § 57h GmbHG zwei Möglichkeiten, und zwar entweder die Erhöhung des Nennbetrags der vorhandenen Geschäftsanteile, welcher von den Gesellschaftern dann eingebracht werden muss, oder die Bildung neuer Geschäftsanteile, womit auch neue Gesellschafter aufgenommen werden können. Die Erhöhung des Stammkapitals muss grundsätzlich von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Lediglich bis zu 5 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft besteht auch bei der GmbH die Möglichkeit des genehmigten Kapitals (§55 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag das vorsieht. Das bedeutet, der Geschäftsführer darf zum Zweck einer Kapitalerhöhung neue Anteile bis zu einem bestimmten Nennbetrag ausgeben.

Im Zusammenhang mit der Beteiligungsfinanzierung ist auch die Nachschusspflicht relevant, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden kann. Sie ist in den §§ 26 – 28 GmbHG geregelt. Es handelt sich dabei um Einzahlungen der Gesellschafter, die über den Nennbetrag ihrer Anteile hinausgehen, und zu denen sie bei Bedarf durch die Gesellschafterversammlung verpflichtet werden können. Die Nachschüsse gehören jedoch nicht zum Stammkapital, sondern zu den Kapitalrücklagen.

Kommanditgesellschaft

Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft bringen sowohl der Komplementär als auch die Kommanditisten die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Einlagen ein. Kapitalerhöhungen müssen durch alle Gesellschafter gemeinsam beschlossen werden. Sie können entweder durch Einlagenerhöhungen der bisherigen Gesellschafter oder die Aufnahme neuer Kommanditisten erfolgen. Das ist bei der Kommanditgesellschaft tendenziell einfacher als bei der OHG, da Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer Hafteinlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Hafteinlage entspricht in den meisten Fällen der tatsächlichen Einlage, kann aber auch davon abweichen.

OHG

Sowohl im Rahmen der Gründung als auch der Kapitalerhöhung läuft die Beteiligungsfinanzierung bei der OHG grundsätzlich ähnlich ab wie bei der Kommanditgesellschaft: durch zusätzliche Einlagen bisheriger oder die Aufnahme neuer Gesellschafter. Dafür ist jeweils die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Allerdings haben OHG-Gesellschafter umfangreiche Mitbestimmungsrechte und können, je nach Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, auch gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt sein. Deshalb ist die Aufnahme eines neuen Anteilseigners eine tiefgreifende Entscheidung.

Einzelunternehmen

Beteiligungsfinanzierung bei einem Einzelunternehmen bedeutet, dass der Eigentümer Kapital aus seinem privaten Vermögen in das Unternehmensvermögen überträgt. Andere Beteiligungen fremder Gesellschafter würden grundsätzlich zu einem Rechtsformwechsel führen, denn wenn mehrere Gesellschafter vorhanden sind, handelt es sich nicht mehr um ein Einzelunternehmen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme davon, und zwar die stille Beteiligung, die übrigens auch bei den anderen Rechtsformen eine Möglichkeit der Beteiligungsfinanzierung bildet. Ein stiller Gesellschafter bringt Kapital in das Unternehmen ein und erhält dafür Gewinnanteile, wird aber nicht zum Gesellschafter. Eine Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden oder ist auf die Einlage beschränkt.

Sonderfälle der Beteiligungsfinanzierung im Schnellcheck

Im Zusammenhang der stillen Beteiligung soll noch auf zwei weitere Finanzierungsinstrumente verwiesen werden, die in ihrer Gestaltung ebenfalls von den typischen Eigenkapitaleinlagen abweichen.

  • Partiarische Beteiligung
    Das ist eine Form der stillen Beteiligung, da der Investor nicht zum Gesellschafter wird. Er erhält für seine Kapitaleinlage regelmäßig einen Anteil am Unternehmenserfolg mit einer vereinbarten Mindestrendite. Am Verlust wird er nicht beteiligt, kann seine Einlage also nicht verlieren.
  • Partiarisches Darlehen
    Das Unternehmen erhält ein Darlehen und muss dieses auch tilgen, zahlt dafür aber keine Zinsen, sondern einen vereinbarten Prozentsatz vom Gewinn oder Umsatz. Das partiarische Darlehen gilt aufgrund dieser besonderen Bedingungen nicht als reines Fremdkapital, sondern wird zum Mezzanine-Kapital gezählt.

Vor- und Nachteile der Beteiligungsfinanzierung auf einen Blick

Ob die Beteiligungsfinanzierung eine lohnenswerte Option ist, hängt u. a. von der Rechtsform und den möglichen Alternativen ab. Folgende Tabelle stellt wesentliche Vor- und Nachteile des Beteiligungskapitals aus Sicht des zu finanzierenden Unternehmens gegenüber.

Vorteile
  • mehr Investitionsmöglichkeiten und dadurch bessere Marktchancen
  • weniger Abhängigkeit von Banken
  • höhere Eigenkapitalquote und daher bessere Bonität und geringeres Insolvenzrisiko
  • keine laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen (liquiditätsschonend)
  • Reputationsgewinn, da Beteiligungen Vertrauen in das Unternehmen zeigen
Nachteile
  • Gewinnausschüttungen mindern im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen nicht als Aufwand den zu versteuernden Gewinn und damit die Steuerlast
  • ggf. Verschiebung von Einflussmöglichkeiten (rechtsformabhängig)
  • Aufnahme neuer Gesellschafter bei bestimmten Rechtsformen (z. B. OHG) wegen gemeinschaftlicher Geschäftsführung ggf. problematisch

Beim Abwägen der Vor- und Nachteile muss aber immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Die in der Wirtschaft möglichen Konstellationen sind zu verschieden, als dass bestimmte Sachverhalte pauschal als vorteilhaft oder nachteilig gelten könnten.

Beispiele für eine Beteiligungsfinanzierung

Folgendes Beispiel zeigt, wie eine Beteiligungsfinanzierung bei einer GmbH funktionieren kann, und dass es dafür unterschiedliche Möglichkeiten gibt:

Ein Maschinenbauunternehmen wird als GmbH mit 5 Gesellschaftern geführt. Das Stammkapital beträgt 500.000 Euro und die Anteile sind gleichmäßig aufgeteilt, sodass jeder Gesellschafter eine Beteiligung mit einem Nennbetrag von jeweils 100.000 Euro hält. Das Unternehmen hat eine neue Maschine entwickelt, für die es bereits Interessenten gibt, und möchte für die Bewältigung des größeren Auftragsvolumens seine Produktionsmöglichkeiten ausbauen. Abzüglich der dafür von der Bank in Aussicht gestellten Fremdfinanzierung durch ein Darlehen besteht noch ein Kapitalbedarf von 100.000 Euro.

Für eine Beteiligungsfinanzierung gibt es nun mehrere Möglichkeiten, u. a. folgende:

  1. Die GmbH nimmt einen weiteren Gesellschafter auf, der 100.000 Euro Einlage mitbringt.
  2. Die Anteile der 5 bisherigen Gesellschafter werden um je 20.000 Euro erhöht.
  3. Die Anteile der bisherigen Gesellschafter werden um je 10.000 Euro erhöht und es werden zwei neue Gesellschafter mit Einlagen von je 30.000 Euro und 20.000 Euro aufgenommen.

Typische Einsatzbereiche einer Beteiligungsfinanzierung

Unternehmen suchen aus verschiedenen Gründen nach Beteiligungskapital. Typisch sind folgende Situationen, in denen ein höherer Kapitalbedarf besteht:

  • Gründungsphase
    Unternehmensgründungen sind in vielen Fällen mit einer Beteiligungsfinanzierung verbunden, denn der Aufbau eines Unternehmens ist i. d. R. kapitalintensiv. Zum Beteiligungskapital gehören in dieser Phase die Einlagen der Gründer, aber auch externe Investoren wie Beteiligungsgesellschaften und Business Angels können Finanzierungslücken schließen.
  • Wachstumsphase
    Wenn ein etabliertes Unternehmen z. B. einen neuen Markt erschließen oder aus anderen Gründen seine Kapazitäten erweitern möchte, geht das meist nur mit zusätzlichem Kapital. Eine ausschließliche Fremdfinanzierung ist oft zu riskant, sodass ergänzend eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird.
  • Sanierungsphase
    Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten können mitunter durch zusätzliches Beteiligungskapital wieder auf Erfolgskurs gebracht werden. Parallel erfolgt in diesen Fällen i. d. R. eine Unterstützung des Managements durch die externen Investoren.
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
    Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, wird er seinen Anteil verkaufen. In diesem Fall geht es nicht um eine Kapitalerhöhung, sondern um Ersatz, auch Replacement genannt.

Die Beteiligungsfinanzierung ergänzt dabei die Innenfinanzierung, d. h. die Einbehaltung und Reinvestition von Gewinnanteilen, als weitere Form der Eigenfinanzierung.

Ergänzungen und Alternativen zur Beteiligungsfinanzierung

Lernen Sie im Folgenden noch einige Finanzierungsinstrumente und spezielle Unterstützungsmöglichkeiten für Startups kennen:

  • Private Equity
    Hierbei beteiligen sich Private-Equity-Gesellschaften zeitlich begrenzt an nicht börsennotierten Unternehmen.
  • Venture Capital
    Venture Capital ist wiederum eine Unterform von Private Equity und bezieht sich speziell auf die Finanzierung und Förderung von Startups.
  • Business Angel
    Ein 
    Business Angel ist eine Privatperson, die Startups als Kapitalgeber und mit Know-how unterstützt.
  • Business Inkubator
    Startups können in einer frühen Phase an einem mehrmonatigen Programm teilnehmen, um ihr Projekt weiterzuentwickeln, und dort z. B. Räume, Arbeitsmittel und Beratung nutzen. Einige 
    Inkubatoren bieten auch eine Startfinanzierung.
  • Accelerator
    Ein Accelerator bietet Startups ähnliche Benefits wie ein Inkubator. Das Programm ist jedoch kürzer und intensiver und soll die Entwicklung des Business beschleunigen.
  • Crowdinvesting
    Beim Crowdinvesting stellen viele Investoren eher kleine Einlagen für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung und erwarten dafür eine Rendite.

  • Crowdfunding
    Beim Crowdfunding wird ein Projekt durch viele Menschen unterstützt, die relativ kleine Beträge dafür zahlen, aber keine Gegenleistung oder nur eine vereinbarte Sachprämie erhalten.

  • Existenzgründerdarlehen
    Vor allem die KfW, aber auch einige landeseigene Förderprogramme bieten geförderte Existenzgründerdarlehen zu besonders günstigen Konditionen an.
  • Kredite
    Kredite helfen Unternehmen in vielen Situationen, z. B. wenn ein kurzfristiger Liquiditätsengpass überbrückt werden soll oder eine Investition geplant ist.

Häufig finanzieren sich Unternehmen nicht nur durch Eigenkapital, sondern nehmen auch Fremdkapital z.B. in Form von Darlehen und Krediten auf.

Fazit: Beteiligungsfinanzierung individuell planen

Die Beteiligungsfinanzierung kann grundsätzlich für jedes Unternehmen ein Thema sein, das bereits im Rahmen der Gründung Eigenkapital von außen einbringen muss. In späteren Unternehmensphasen kommt es dann oft zu Kapitalerhöhungen, z. B. wenn das Unternehmen expandieren will. Was bei einer Beteiligungsfinanzierung zu beachten ist und ob damit nur Vorteile oder auch Probleme verbunden sein können, hängt stark von der Rechtsform ab. Auch Beteiligungsgesellschaften kommen als Eigenkapitalgeber infrage.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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